Nationales Recht

Bisher wird § 4 (Krankenversorgung) und § 6 (Sonstige Hilfen) des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) so interpretiert, dass den Betroffenen in der Regel nur die Gewährung unerlässlicher Leistungen zugestanden wird. Wenn man aber den § 6 AsylbLG, der die speziellen Leistungen für besonders Schutzbedürftige betrifft, europarechtskonform auslegt, kommt man zu einem anderen Ergebnis. Da laut § 6 AsylbLG „sonstige Leistungen gewährt werden können“ führt die Auslegung entsprechend des Art. 19 II der Aufnahmerichtline  zu Rechtsansprüchen auf die erforderlichen medizinischen und sonstigen Leistungen für besonders schutzbedürftige Asylsuchende. Der Begriff der „Erforderlichkeit“ verweist auf den Leistungskatalog im SGB XII. In analoger Anwendung dieser Bestimmungen sind die dort normierten Leistungen für besonders Schutzbedürftige (Mehrbedarfe § 30; 5. – 9. Kapitel SGB XII) gem. § 6 I AsylbLG auch besonders schutzbedürftigen Asylbewerbern als Rechtsansprüche zu gewähren.
Zu diesem Schluss kam bereits ein Rechtsgutachten zur Umsetzung der vorhergehenden Europäischen Aufnahmerichtlinie für Asylbewerber (2003/9/EG), betreffend die medizinische und materielle Versorgung  besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge, das im Auftrag des Behandlungszentrums für Folteropfer von der Rechtsanwältin Anna Golze erstellt wurde.

Bezüglich der aktuell geltenden Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU kommt auch die Bundesregierung in ihrer rechtlichen Bewertung zu der Schlussfolgerung, die Ermessensregelung aus dem § 6 I AsylbLG reduziere sich im Fall besonders Schutzbedürftiger Flüchtlinge auf Null. So heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom Juli 2016 (Drucksache 18/9009): „Das AsylbLG eröffnet damit, um Einzelfällen gerecht zu werden, auch den Zugang zu einer über den Leistungsumfang nach § 4 Absatz 1 AsylbLG hinausgehenden Gesundheitsversorgung. Soweit europarechtlich oder verfassungsrechtlich geboten, vermittelt diese Norm – im Wege der Ermessensreduzierung – auch einen zwingenden Anspruch gerade für besonders vulnerable Gruppen. Denn insbesondere die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) vermittelt schutzbedürftigen Personen, zu denen auch Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen und psychischen Störungen gehören oder Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben und die besondere Bedürfnisse haben, einen Anspruch auf die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung. Über diese Vorgaben reduziert sich das behördliche Ermessen in § 6 Absatz 1 AsylbLG für die von der Aufnahme-RL erfassten Fallgruppen aufgrund europarechtskonformer Auslegung seit Ablauf der Umsetzungsfrist auf Null.“

Zusammenfassung der juristischen Argumentation bzgl. Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU:

  1. Ein Vergleich zwischen der EU-AufnRL, insbesondere der Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 21, mit den Leistungen gem. §§ 3, 4, 6 AsylbLG macht deutlich, dass eine ganz erhebliche Diskrepanz besteht. So differenziert etwa die RL im Hinblick auf die gesundheitliche Versorgung nicht zwischen akuten und chronischen Erkrankungen und setzt auch keine Schmerzzustände voraus. Vielmehr sieht Art. 15 Abs. 2 die Gewährung der „erforderlichen“ medizinischen Hilfe vor.
  2. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie greift in jedem Fall die Verpflichtung der Nationalstaaten zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts.
  3. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung besteht für sämtliche nationalen Organe. Somit besteht grundsätzlich eine Pflicht der zuständigen Sozialverwaltung, bei der Anwendung des AsylbLG, den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie möglichst weitgehend Geltung zu verschaffen.
  4. Als auslegungsfähige nationale Vorschrift kommt § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Betracht. Indem die Vorschrift prinzipiell die Gewährung „sonstiger“ Leistungen ermöglicht und insoweit Ermessen eröffnet, ist sie grundsätzlich zur richtlinienkonformen Auslegung geeignet. Die Formulierung „insbesondere“ lässt eine Vielzahl weiterer Fälle der  Leistungsgewährung nicht nur zu, sondern sieht diese sogar vor.
  5. Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie normiert die Gewährung der erforderlichen medizinischen Hilfe, Art. 25 normiert einen Anspruch auf die erforderliche Behandlung. Ein Ermessen räumt die Richtlinie insoweit nicht ein. Das in § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG enthaltene Ermessen („können insbesondere gewährt werden“) reduziert sich daher im Wege der richtlinienkonformen Auslegung auf Null.
  6. Erforderlichkeit im Sinne der Richtlinie dürfte seinem Sinn und Zweck nach alles umfassen, was dem Ausgleich der besonderen Nachteile besonders schutzbedürftiger Person gegenüber anderen Asylsuchenden dient. Darüber hinaus dürfte hiervon alles umfasst sein, was zur (Wieder-)herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Gesundheit der Personen dient. Damit dürfte das Merkmal der erforderlichen medizinischen Hilfe dem im deutschen Sozialversicherungsrecht häufig verwendeten Maßstab der Erforderlichkeit / Notwendigkeit entsprechen.
  7. Art. 19 Abs. 2 sieht für besonders Schutzbedürftige die Gewährung  der erforderlichen sonstigen Hilfe vor. Ein Ermessen räumt die Richtlinie auch hier nicht ein. Das in § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG enthaltene Ermessen reduziert sich daher im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ebenfalls auf Null. Die erforderliche  Hilfe im Sinne der Richtlinie dürfte seinem Sinn und Zweck nach wiederum mindestens alles umfassen, was dem Ausgleich der besonderen Nachteile besonders schutzbedürftiger Personen gegenüber anderen Asylbewerbern dient. Als erforderlich dürften auch die Nachteilsausgleiche gelten, die etwa das SGB XII für besonders belastete Gruppen vorsieht.
  8. Der im Rechtsgutachten vorgelegte Vorschlag zur richtlinienkonformen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sieht vor, besonders schutzbedürftigen Personen die sonstige erforderliche Hilfe in Form von monatlichen Pauschalbeträgen zu gewähren.
    Die Richtlinie selbst gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, ob die Erforderlichkeit sonstiger Hilfen am Bedürfnis der besonders schutzbedürftigen Personen im Einzelfall zu messen oder aber anhand von gruppentypischen Merkmalen ermittelt werden soll. Beide Varianten erscheinen rechtlich zulässig.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht haben festgestellt, dass das Maß der Hilfe im einzelnen Fall häufig kaum sicher bestimmt werden kann und dass vielfach auf Pauschalierungen zurückgegriffen werden muss, da es oft schwierig und vom Verwaltungsaufwand her praktisch nicht durchführbar ist, in jedem Einzelfall alle den Bedarf bestimmenden Faktoren genau festzustellen. Voraussetzung ist, dass für die Festlegung eines Pauschal- und Sockelbetrages ausreichende Erfahrungswerte vorliegen.
  10. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit pauschalierter Leistungen ist, dass die (zusätzliche) Hilfe nicht allein nach pauschalierten Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Verhältnisse im Einzelfall festgelegt wird. Zur Vermeidung einer unzulässigen pauschalen Beschränkung der Leistungen soll daher dafür Sorge getragen werden, dass besonderen weiteren und umfangreicheren Bedürfnissen bei entsprechendem Nachweis der Erforderlichkeit durch weitergehende Einzelfallleistungen Rechnung getragen werden kann.
  11. Der vorgelegte Katalog erforderlicher Leistungen differenziert nach Gruppen von besonders schutzbedürftigen Personen. Hierdurch dient er in zutreffender Weise der möglichst konkreten Erfassung der Besonderheiten des Einzelfalls, denn der zusätzliche Bedarf der jeweiligen Gruppenzugehörigen wird typischerweise durch die genannten Gruppenmerkmale entscheidend beeinflusst.
  12. Für die Verwaltung dürfte die vorgeschlagene Vorgehensweise der Gewährung pauschaler Leistungsbeträge entscheidende Praktikabilitäts- und Kapazitätsvorteile haben. Andernfalls ist damit zu rechnen, dass besonders schutzbedürftige Personen  Sonderbedarfe jeweils einzeln geltend machen. Dieses würde zu einer hohen Anzahl von Einzelanträgen mit dem daraus folgenden Bearbeitungsaufwand sowie im Streitfalle ggf. zu einer hohen Anzahl an Widerspruchsverfahren und Klagen führen.