FAQ Besondere Schutzbedürftigkeit


Wann sind Geflüchtete „besonders schutzbedürftig“ und warum haben Betroffene besondere Rechte?

Asylsuchende sind besonders schutzbedürftig, denn sie gehören als solche zu einer besonders unterprivilegierten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe. Dies ist schon allgemein bei der Ausgestaltung der Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende zu beachten.

Art. 21 AufnRL verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, darüber hinaus die spezielle Situation bestimmter Personengruppen mit besonderen Bedürfnissen zu berücksichtigen, deren Vulnerabilität über diejenige hinausgeht, der Asylsuchende schon allgemein ausgesetzt sind. Die Aufzählung dieser Personengruppen in Art. 21 AufnRL ist nicht abschließend („… von schutzbedürftigen Personen wie …“); um in den Genuss der besonderen Schutzvorschriften zu kommen, muss aber eine Person so vulnerabel sein, dass ihre Situation mit der der in Art. 21 AufnRL genannten Gruppen vergleichbar ist (siehe Art. 22 Abs. 3 AufnRL).


Wer gehört dazu?

In Art. 21 gibt die EU-Aufnahmerichtlinie vor, die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen zu berücksichtigen. Dort werden die Gruppen definiert, jedoch nicht abschließend. Die Richtlinie meint all jene Personen wie Minderjährige (begleitet und unbegleitet), Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Allein aus dieser Aufzählung wird deutlich, dass damit ein großer Teil schutzsuchender Flüchtlinge gemeint ist.

Da die Aufzählung jedoch nicht abschließend ist, kann es auch andere Gruppen betreffen, wenn das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit vergleichbar mit den genannten Gruppen ist. Eine mögliche Gruppe, die in der Richtlinie nicht explizit benannt wird, sind geflüchtete Frauen und LSBTI-Personen, die in Sammelunterkünften besonders vulnerabel sind und deren Situation eine ähnliche Schutzbedürftigkeit produziert. Daher ist es notwendig, dass ein Verfahren eingerichtet wird, das es ermöglicht, die besondere Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Ermittlung individueller Bedarfe anhand von Zugehörigkeit zu einer der Gruppen festzustellen und darüber hinaus anhand weiterer Umstände, die eine vergleichbare Schatzbedürftigkeit hervorbringen können.


Wie kann die Erkennung erfolgen?

Bei einigen der vulnerablen Menschen dürfte es einfach sein, ihre besonderen Bedürfnisse zu erkennen, weil sie offensichtlich sind (z.B. bei Schwangeren in fortgeschrittenem Stadium oder bei Personen mit schweren Verletzungen oder mit körperlichen Behinderungen). Schon bei Minderjährigen ist die Frage des tatsächlichen Alters häufig unklar, worauf Behörden mit fragwürdigen Schätzmethoden antworten. Bei anderen Gruppen, vor allem bei unter Traumafolgen leidenden Personen oder solchen mit geistigen Behinderungen, bedarf es eines gezielten Vorgehens, um ihren besonderen Schutzbedarf zu erkennen und die entsprechenden Maßnahmen zu entwickeln. Deshalb verpflichtet Art. 22 AufnRL die Mitgliedstaaten, mit geeigneten Maßnahmen sicherzustellen, dass der Schutzbedarf erkannt und auf ihn angemessen reagiert wird. Die Einrichtung eines Clearingverfahrens ist notwendig, um besondere Bedürfnisse im Rahmen des Aufnahme- und Asylverfahrens möglichst frühzeitig erkennen zu können.

Auf Bundesebene sind entsprechende Vorgaben bislang nicht entwickelt worden. Der Bundesgesetzgeber hat die Umsetzung dieser Vorgaben den obersten Landesbehörden der Bundesländer überlassen. Der Streit zwischen Bund und Ländern, wer hierfür tatsächlich zuständig ist, wird in absehbarer Zeit nicht gelöst werden. Dies kann aber nicht zu Lasten der Betroffenen gehen. Dies macht dringend erforderlich, in Absprache mit fachlich kompetenten Stellen Regelungen über entsprechende Verfahren zu entwickeln, damit nicht jede zuständige Stelle eigene Prozeduren entwickelt und es zu einem landesweiten „Flickenteppich“ von unterschiedlichen Regelungen kommt.

In Brandenburg existiert noch kein entsprechendes einheitliches Verfahren, das eine systematische Hinweisaufnahme auf besondere Schutzbedürftigkeit vorsieht und die Weiterleitung an zuständige Stellen regelt. Zuständig für die Hinweisaufnahme sind die Mitarbeitende der Zentralen Ausländerbehörde im Bereich der Erstaufnahmeeinrichtung und die Mitarbeitende der Migrationssozialarbeit in den Landkreisen und kreisfreien Städten. In der Praxis wird die Hinweisaufnahme vielerorts noch nicht (systematisch) umgesetzt. In diesem Fall können ärztliche und psychologische Diagnosen und Stellungnahmen als Grundlage dienen, besondere Schutzbedürftigkeit festzustellen und auf dieser Grundlage bei Leistungsträgern die erforderliche gesundheitliche Versorgung geltend zu machen.

Andere Stellen, die mit dieser Aufgabe nicht primär beauftragt sind, können Hinweise über besondere Schutzbedürftigkeit an spezialisierte Psycholog_innen oder an die zuständigen Fachberatungsdienste im Landkreis weiter leiten. Eine Liste der Fachberatungsdienste finden Sie hier.

Für die Aufnahme erster möglicher Hinweise wurde der PROTECT Fragebogen entwickelt. Der Fragebogen ist online hier zu finden. Verschiedene Konzepte und Modelle zur Früherkennung und und Versorgung von Traumatisierung bei Flüchtlingen finden Sie hier und hier.

Eine wichtige Rolle bei der frühzeitigen Hinweisaufnahme kommt auch dem nahen Umfeld der Betroffenen wir Freund_innen, Familienmitglieder und ehrenamtlich Unterstützende. Ihre Hinweise sollten ernst genommen und in die Dokumentation für die Feststellung mit aufgenommen werden.


Woran erkennt man Traumatisierung?

Eine Traumatisierung kann sehr unterschiedliche Erscheinungsbilder haben und ist nicht immer direkt erkennbar. Mögliche Hinweise auf eine Traumatisierung können sein: Anspannung, Aggression, Misstrauen gegenüber Behörden und Institutionen, Unfähigkeit oder Vermeidung, über bestimmte vergangene Ereignisse zu sprechen, Vergesslichkeit, Konzentrations-und Orientierungsprobleme, Schuld-und Schamgefühle, Suizidgedanken, Drogen-und Alkoholkonsum, Schafstörungen.

Bei Verdacht sollen die Hinweise dokumentiert und mit Hilfe des PROTECT-Fragebogens erfasst werden. Eine Vermittlung an spezialisierte Psycholog_innen sollte folgen. Sinnvoll ist eine koordinierte Zusammenarbeit mit regionalen Diensten (Beratungsstellen, Krankenhäuser, Sozialpsychiatrischer Dienst, Schulpsycholog_innen, usw.)


Welche Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung gibt es? Welche AnsprechpartnerInnen gibt es in Brandenburg?

Primär zuständig für die Hinweisaufnahme sind die Fachberatungsdienste der Migrationssozialarbeit. Auch die Mitarbeitenden der Unterkünfte sollen erste Hinweise auf besondere Schutzbedürftigkeit an die Fachberatungsdienste und versorgende Fachstellen weiter leiten.

Die Kooperation für Flüchtlinge in Brandenburg (KFB) hat einen Leitfaden für Mitarbeitende von Beratungsstellen und Sammelunterkünften zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen mit psychischen Erkrankungen oder in psychischen Krisensituationen entwickelt.

Mitarbeitende von Kommmit e.V. und der Flüchtlingsrat Brandenburg als Projektpartner der Kooperation für Flüchtlinge in Brandenburg (KFB) sind landesweit ansprechbar. Im Rahmen der telefonischen Sprechstunde bieten die Mitarbeitenden der KFB Auskunft zur rechtlichen und faktischen Möglichkeiten der Versorgung und leiten an zuständige Stellen weiter.

Auf Ebene der Landkreise können Beratungsstellen, Integrationsbeauftragte oder andere zuständige Verwaltungsmitarbeitende (zB im Sozialdezernat) Auskunft über die Versorgungsmöglichkeiten und Zuständigkeiten im jeweiligen Landkreis geben. Hier ist die Situation von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich.

Auch Sozialpsychiatrische Dienste (SPD) und Psychiatrische Institutsambulanzen der Kliniken (PIA) können Anlaufstellen sein. Auch hier ist die Situation je nach Region und Landkreis in Bezug auf Selbstverständnis, Erfahrungsgrad und Kapazitäten höchst unterschiedlich. Manche Sozialpsychiatrische Dienste haben eigens Sprechstunden für besonders Schutzbedürftige Flüchtlinge eingerichtet, andere werden nur im Auftrag von Behörden tätig, etwa im Rahmen der Diagnostik zB bei der Feststellung von Reisefähigkeit. Andere wiederum arbeiten überhaupt nicht mit Flüchtlingen. Auch hier kann es hilfreich sein, bei lokalen Beratungsstellen, Ehrenamtlichen oder bei Betroffenen selbst zu erfragen, wie die Erfahrungen mit den einzelnen Regeldiensten sind


Welche besonderen Aufgaben haben die Fachberatungsdienste?

Das Aufgabenspektrum der Fachberatungsdienste der Migrationssozialarbeit ist in § 13 Abs. 2 und der Anlage 4, 2.2. der Durchführungsverordnung der Landesaufnahmegesetzes beschrieben.


Welche Aufgabe kommt den Mitarbeitenden in den Unterkünften zu?

Mitarbeitende in den Sammelunterkünften für Flüchtlinge sind häufig die ersten Stellen, die Hinweise auf besondere Schutzbedürftigkeit aufnehmen und an Fachberatungsdienste sowie versorgende Stellen weiter leiten sollen. Hier ist eine systematische Hinweisaufnahme notwendig, für die die Mitarbeitenden der Unterkünfte den PROTECT Fragebogen verwenden können. Sie sollten für die Hinweisaufnahme und über den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, ihre Rechte und Möglichkeiten regelmäßig fortgebildet werden. Das Aufgabenspektrum der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit ist in § 13 Abs. 2 und der Anlage 4, 2.1. der Durchführungsverordnung der Landesaufnahmegesetzes beschrieben.


Welche Rolle haben die Regelversorgungseinrichtungen?

Psychiatrische Institutsambulanzen der Kliniken (PIA):
PIAs sind zuständig für die psychiatrische ambulante Behandlung und haben einen Schwerpunkt auf der medikamentösen Behandlung. Sie können die Aufgaben der ambulanten Diagnostik und Behandlung, der ambulanten Nachsorge aus der Klinik entlassener Patienten sowie der Krisenintervention im Sinne des Notfallmanagements bei Akutdekompensationen übernehmen. In den PIAs findet keine Psychotherapie oder Traumatherapie statt.
PIAs sind keine Clearingstellen, aber stehen besonders Schutzbedürftigen Flüchtlingen grundsätzlich offen, wenn Dolmetscher_innen selbst bereitgestellt werden können. Der Zugang kann durch Vorstellung auf eigenen Wunsch erfolgen oder durch Überweisung von Ärzt_innen bzw. aus den Psychiatrisch/Psychotherapeutischen Kliniken zur Nachsorge. Die Erfahrung in Brandenburg zeigt jedoch, dass hier der Zugang je nach Landkreis und Region höchst unterschiedlich ist, so dass in manchen Institutsambulanzen Flüchtlinge auch abgewiesen werden mit dem Hinweis auf mangelnde Kapazitäten oder fehlende Fachkompetenz für die diese Zielgruppe.

Sozialpsychiatrische Dienste (SPD):
SPDs können Diagnostik und Beratung von (meist chronisch) psychisch kranken Menschen übernehmen. Sie verfolgen den Ansatz gemeindenaher Versorgung, aufsuchender Begleitung und Beratung. Der SPD ist auch bei möglicher Zwangseinweisung aufgrund von Selbst- und/oder Fremdgefährdung zuständig. Als Teil des Gesundheitsamtes ist der SPD zuständig für die Erstellung von Gutachten im Auftrag von Behörden (meist Sozial- oder Ausländerbehörde). Auch hier zeigt sich von Landkreis zu Landkreis eine große Diskrepanz darin, inwiefern und wofür sich die Sozialpsychiatrischen Dienste in Bezug auf besonders schutzbedürftige Flüchtlinge für zuständig erachten und über welche Kompetenzen, Strukturen, Erfahrungen und Kapazitäten sie verfügen.